Absenzen- und Urlaubsregelung
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung über die Volksschule SAR 421.313 §13/14a/15/16
Schulgesetz des Kantons Aargau §38
Nicht vorhersehbare Absenzen
Bei nicht vorhersehbaren Absenzen, beispielsweise in Folge Krankheit oder Unfall der
Schülerin oder des Schülers sowie bei besonderen Vorfällen in der Familie informieren die
Eltern vor Unterrichtsbeginn unverzüglich die Klassenlehrperson. Die Absenzmeldung erfolgt
immer über School-App.
Vorhersehbare Absenzen
Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, … sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu
terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, gelten sie als vorhersehbare Absenz. Sie ist der
Klassenlehrperson so früh wie möglich mitzuteilen.
Freie Schulhalbtage
Gemäss §38 des Schulgesetzes des Kantons Aargau haben die Schülerinnen und Schüler auf
Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Die
Kumulation der vier Halbtage innerhalb eines Schuljahres ist möglich. Der Bezug der freien
Schulhalbtage ist der Klassenlehrperson mindestens zwei Tage im Voraus durch die Eltern zu
melden.
An besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen dürfen keine freien Halbtage
bezogen werden. Im Wesentlichen gehören zu den besonderen Schulanlässen der erste
Schultag, Schulreisen, Ausflüge, Exkursionen, Klassenlager, Heimattag, Sporttag,
Lesenacht, Chesslete, Räbeliechtli, Adventsfenster, Projekttage, Projektwoche, Atelier und
Schulschlussfeier.
Urlaub
Ein längerer Urlaub bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung. Das schriftliche Gesuch mit einer ausführlichen Begründung muss mindestens zwei Monate vor Beginn des
gewünschten Urlaubs bei der Schulleitung eintreffen. Urlaubsgründe sind im Wesentlichen
besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, hohe religiöse
Feiertage oder entsprechende Anlässe, Vorbereitung und aktive Teilnahme an
bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen und aussergewöhnlicher
Förderbedarf von besonderen Begabungen. Die Modalitäten bei Urlaub und
Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige
Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren.
Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, wird nureingetreten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der privaten Schulung
vollumfänglich nachgewiesen sind.