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Absenzen- und Urlaubsregelung

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Volksschule        SAR 421.313              §13/14a/15/16

Schulgesetz des Kantons Aargau                                                §38

Nicht vorhersehbare Absenzen

Bei nicht vorhersehbaren Absenzen, beispielsweise in Folge Krankheit oder Unfall der

Schülerin oder des Schülers sowie bei besonderen Vorfällen in der Familie informieren die

Eltern vor Unterrichtsbeginn unverzüglich die Klassenlehrperson. Die Absenzmeldung erfolgt

immer über School-App.

Vorhersehbare Absenzen

Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, … sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu

terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, gelten sie als vorhersehbare Absenz. Sie ist der

Klassenlehrperson so früh wie möglich mitzuteilen.

Freie Schulhalbtage

Gemäss §38 des Schulgesetzes des Kantons Aargau haben die Schülerinnen und Schüler auf

Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Die

Kumulation der vier Halbtage innerhalb eines Schuljahres ist möglich. Der Bezug der freien

Schulhalbtage ist der Klassenlehrperson mindestens zwei Tage im Voraus durch die Eltern zu

melden.

An besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen dürfen keine freien Halbtage

bezogen werden. Im Wesentlichen gehören zu den besonderen Schulanlässen der erste

Schultag, Schulreisen, Ausflüge, Exkursionen, Klassenlager, Heimattag, Sporttag,

Lesenacht, Chesslete, Räbeliechtli, Adventsfenster, Projekttage, Projektwoche, Atelier und

Schulschlussfeier.

Urlaub

Ein längerer Urlaub bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung. Das schriftliche Gesuch mit einer ausführlichen Begründung muss mindestens zwei Monate vor Beginn des

gewünschten Urlaubs bei der Schulleitung eintreffen. Urlaubsgründe sind im Wesentlichen

besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, hohe religiöse

Feiertage oder entsprechende Anlässe, Vorbereitung und aktive Teilnahme an

bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen und aussergewöhnlicher

Förderbedarf von besonderen Begabungen. Die Modalitäten bei Urlaub und

Dispensationen, besonders die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige

Erreichung des Lernziels, sind schriftlich mit den Eltern zu vereinbaren.

Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird, wird nureingetreten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der privaten Schulung

vollumfänglich nachgewiesen sind.

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5632 Buttwil

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